Beschlussfassung über die Bestellung eines Verwalters
Seit dem WEMoG (Wohnungseigentumsmodernisierungesetz) hat sich die Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft grundlegend geändert. Durch § 9b Abs. 1 WEG ist die Gemeinschaft jetzt vollständig rechtsfähig und wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Verwalter vertreten.