Skip to main content

Beschlussfassung über die Bestellung eines Verwalters

Seit dem WEMoG (Wohnungseigentumsmodernisierungesetz) hat sich die Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft grundlegend geändert. Durch § 9b Abs. 1 WEG ist die Gemeinschaft jetzt vollständig rechtsfähig und wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Verwalter vertreten.

Zur Anfechtung von Beschlüssen

Grundlegende Voraussetzung zur Anfechtung von Beschlüssen liegt darin, dass überhaupt eine Willensbildung der Eigentümergemeinschaft in Form eines Beschlusses vorliegt. So fehlt es beispielsweise an der Beschlussqualität, wenn mehrere, aber nicht alle Eigentümer, außerhalb einer Eigentümerversammlung eine Entscheidung herbeiführen.